Wissenswertes.

Die FAQs zu Immobilien.

Unsere FAQ liefert Ihnen eine wertvolle Orientierungshilfe, wenn Sie sich vorab schon einmal über die wichtigsten immobilienwirtschaftlichen Fachbegriffe informieren wollen.

Das Grundbuch

Dieses Buch taucht zwar nicht in den Bestsellerlisten auf, dennoch ist es eines der wichtigsten überhaupt. Das Grundbuchblatt bzw. bei Wohnungen das Wohnungsgrundbuchblatt ist die wichtigste amtliche Informationsquelle für den Eigentümer ebenso, wie für die finanzierende Bank.

Am Einfachsten erhalten Sie den Grundbuchauszug von Ihrem Makler oder Notar, der heute in vielen Fällen die Grundbucheinsicht elektronisch machen kann. Sie erhalten so interessante Aufschlüsse u.a. darüber, ob der Anbieter einer Immobilie auch der Eigentümer ist, welche Belastungen existieren (Abt. II/III), insbesondere welche Belastungen von Ihnen übernommen werden sollen. Ein guter Makler, spätestens aber der Notar wird den Käufer umfassend darüber informieren, in wie weit er evtl. Belastungen aus Abt. II übernehmen soll/kann. Belastungen anderer Art, die nicht im Grundbuch aufgeführt werden (z.B. Baulasten) sind im Baulastenverzeichnis einzusehen. Soweit Belastungen in Abt. II/III bestehen, wird der Notar belehren und sicherstellen, dass Sie nur die Belastungen übernehmen, die abgesprochen und vereinbart sind. Ansonsten sind dem Notar Löschungsbewilligungen vorzulegen.

Der Notar

Für alle Grundstücksgeschäfte und die damit im Zusammenhang stehenden Durchführungsvoraussetzungen, Eintragung einer Grundschuld zur Sicherstellung der Finanzierung für die Käufer, ist die notarielle Form vorgeschrieben. Ähnlich wie die Arbeit eines Maklers, ist die Arbeit eines Notars für die meisten Kaufinteressenten nur ansatzweise erkennbar. Der Notar sorgt dafür, dass sämtliche Abreden, Anträge, Löschungen, Löschungsbewilligungen in grundbuchgemäßer Form erfolgen, sichert die Lastenfreimachung eingetragener Rechte in Abt. II und III und stellt dann schließlich fest, dass alle Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. Dies erklärt der Notar den Verfahrensbeteiligten schriftlich. Diese Erklärung ist Voraussetzung, damit der Kaufpreis gezahlt werden kann.

Die Teilungserklärung

Wann immer Sie eine nach WEG geteilte Immobilie erwerben (Wohnung, Reihen- oder Doppelhaus) existiert eine Teilungserklärung. Die Teilungserklärung ist eine notarielle Urkunde. Diese regelt, welche Räume bzw. Gebäudeteile zu welcher Liegenschaft gehören und enthält des Weiteren Nutzungsvorgaben. Sie ist Grundlage über das Verhältnis der Eigentümer untereinander.

Das Vorkaufsrecht

Es gibt zum einen das Vorkaufsrecht, das z.B. dem Mieter zusteht, wenn seine gemietete Wohnung in Wohnungseigentum aufgeteilt wird. Zum anderen aber ist in jedem Kaufvertrag, nicht bei Wohnungseigentum, ein Vorkaufsrecht vorgesehen, das der jeweiligen Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft) zusteht. Die Stadt/Gemeinde muss also kostenpflichtig erklären, dass sie ein Vorkaufsrecht nicht hat bzw. nicht ausüben kann oder will, weil kein öffentliches Interesse besteht.

Die Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung ist ein Sicherungsinstrument für den Käufer einer Immobilie. Die Auflassungsvormerkung sichert Ihnen eigentümerähnliche Rechte. So können Sie z.B. den Kaufgegenstand als dingliche Sicherheit bieten und es können die Grundschulden für Ihre Finanzierung eingetragen werden. Die Auflassungsvormerkung sichert den Kaufgegenstand in der im Vertrag fixierten Form. Das Objekt kann also nicht noch einmal verkauft oder durch Dritte belastet werden.

Die Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuer wird auf der Basis des Kaufpreises errechnet (Hessen 6%, Stand 01.01.2017). Die Steuer wird ausgelöst durch den Kaufvertrag und fällig gemäß der Mitteilung des Finanzamtes mit Fristsetzung. Die „Quittung“ für die gezahlte Grunderwerbssteuer heißt Unbedenklichkeitsbescheinigung und ist eine der Fälligkeitsvoraussetzungen.

Die Beurkundungsfrist

Den Verbraucherschutzbestimmungen sei Dank, dass der Käufer einer Immobilie, für den Fall, dass der Verkäufer ein Gewerblicher (z.B. Bauträger) ist, 14 Tage Zeit hat den fertigen Kaufvertragsentwurf zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Wir wurden aufgrund einer Empfehlung auf Herrn Freund aufmerksam und wurden während des Verkaufsprozesses unserer Wohnung überaus kompetent und professionell betreut. Obwohl wir eine Wohnung mit „Ecken und Kanten“ anzubieten hatten, fand Herr Freund einen Käufer, der genau diese Wohnung suchte, sodass am Ende alle überaus zufrieden waren. Ich hatte schon öfter mit Immobilienmaklern zu tun, bin aber zuvor noch nie auf einer derart versierte, wunschorientierte, geduldige und für alle Parteien beglückende Weise betreut worden. Wir danken Herrn Freund von ganzem Herzen und werden sie unsererseits gerne weiter empfehlen.

(Dr. Danni S. im August 2022)

Herrn Freund und sein Team kann ich uneingeschränkt empfehlen. Sehr professionelle und transparente Zusammenarbeit von der ersten Kontaktaufnahme bis zur Übergabe der Immobilie. Alle Fragen wurden umgehend und sehr kompetent beantwortet. Während des gesamten Prozesses habe ich mich jederzeit sehr gut aufgehoben gefühlt.

(Frank Köhler im August 2023)

Ich möchte mich ganz herzlich bei Herrn Freund für die Vermittlung eines Mehrfamilienhauses bedanken. Ich habe schon einige Häuser gekauft, nie jedoch eine so fundamentale und professionelle Unterstützung von einem Makler und seinem Team erhalten wie bei Herrn Freund - sowohl vor- als auch nach dem Verkauf war er stets für mich da und hat mich gut beraten. Daher 5 Sterne - jederzeit wieder!

(Jörg Witting im Juni 2022)

Ich haben schon einige Erfahrungen im Immobilienbereich gemacht, aber so viel Fachkompetenz, einhergehend mit Menschlichkeit und Hilfsbereitschaft, ist mir, bevor ich Herrn Freund kennenlernte, noch nicht begegnet. Auch die Informationen und Regularien wurden zügig abgewickelt. Ein großer Dank gebührt ihm!

(Michaela Kist im April 2023)

Sie haben noch Fragen?
Wir helfen Ihnen gerne.

Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

© Freund Immobilien GmbH 2024